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Satzung


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen "Edison - Förderverein der Hochbegabtenschule Franken e.V.", im folgenden "Verein" genannt.
  2. Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen eingetragen.
  3. Sitz des Vereins ist Erlangen.
  4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September eines Jahres und dauert bis zum 31. August des folgenden Jahres.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Zweck

  1. Ziel des Vereins ist die Etablierung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochbegabtenschule im Raum Franken.
  2. Nachdem die Hochbegabtenschule eingerichtet wurde, ist der weitere Zweck des Vereins die ideelle und finanzielle Förderung der Hochbegabtenschule sowie eventuell angeschlossener oder noch zu gründender Einrichtungen (z. B. Internat).
  3. Zweck des Vereins ist weiterhin die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft sowie ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Ausstattung von Hochbegabtenschulen oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Hochbegabtenklassen in Regelschulen).
  4. Die aus Mitteln des Vereins angeschafften Sachwerte werden in das Eigentum der Hochbegabtenschule überführt und von dieser verwaltet.
  5. Weiterhin sollen Familien beim Schulbesuch und des Internatbesuchs ihrer Kinder unterstützt werden. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den finanziellen Verhältnissen der Familien (Einkommenssteuerbescheid, Bestimmungen nach § 53 Abgabenordnung) sowie der Finanzlage des Vereins. Ein rechtlicher Anspruch darauf besteht nicht. Ein Schlüssel für die Höhe der Zuwendungen wird in einer eigenen Bestimmung festgelegt. Die Unterstützung wird nur während der Dauer des Schulbesuchs des Kindes gewährt. Über die Höhe und Fortdauer der Unterstützung wird für jedes Schuljahr neu entschieden.
  6. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge sowie Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Hierfür kann ein Formblatt der Vereins verwendet werden. Minderjährige müssen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nachweisen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der beantragenden Person mitzuteilen.
  3. Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  5. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  6. Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
  7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Beiträge

  1. Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge sowie durch Spenden (auch Sachspenden), Zuwendungen und Erträgen aus dem Vermögen des Vereins (Zinsen).
  2. Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Der Beitrag ist für das Geschäftsjahr bis 1. Dezember eines Jahres zu entrichten. Er ist auch dann für ein ganzes Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres eintritt, austritt, ausgeschlossen wird oder verstirbt.
    Ausnahme:
    Erfolgt der Eintritt in den Verein im letzten Monat des Geschäftsjahres, so erfolgt eine Freistellung von der Beitragszahlung für dieses Geschäftsjahr. Ausnahme hiervon wiederum ist das Gründungsjahr des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
    2. Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
    4. Entgegennahme des Haushaltsplanes
    5. Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer
    6. Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge
    7. Entscheidungen über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu treffen
    8. Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern gegen Beschlüsse der Vorstandes
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Adresse in diesem Sinne ist die postalische Adresse.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
    1. Bericht des Vorstands
    2. Bericht der Kassenprüfer
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahl des Vorstands
    5. Wahl eines Kassenprüfers
    6. Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr
    7. Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
    8. Beschlußfassung über vorliegende Anträge
  5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  6. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 10 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Erziehungsberechtigte können in Vertretung ihrer Kinder das Stimmrecht ausüben. Pro Mitgliedschaft darf nur eine Stimme abgegeben werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
  4. Abstimmungen - mit Ausnahme von Wahlen - in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf.
  5. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Schatzmeister/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. drei Beisitzern/innen
    Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren in geheimer und schriftlicher Wahl gewählt. Herrscht im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, so treten in einem zweiten Wahlgang nur die beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen hatten. Zur Wahl genügt dann die relative Mehrheit. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
  2. Wählbar sind nur voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder, wobei das Stimmrecht nur anwesende Mitglieder haben.
  3. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. und 2. Vorsitzende/n jeweils einzeln vertreten, durch den/die Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in gemeinsam. Im Falle der Verhinderung wird der/die 1. Vorsitzende vom dem/der 2. Vorsitzenden im Innenverhältnis vertreten.
  5. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Jährlich wird eine Person für die Dauer von zwei Jahren gewählt, so daß nicht beide Kassenprüfer gleichzeitig wechseln.
  2. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig vom Amt aus, wird ein Vertreter vom Vorstand bestimmt. Bei der Bestimmung des Vertreters sind die Voraussetzungen von § 9, Absatz 1 der Satzung zu beachten. Der Vertreter bleibt bis zum Ablauf der regulären Amtszeit im Amt.
  3. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Rechnungsprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Schriftführung

  1. Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem/der 1. Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung durch die Vertretung zu unterzeichnen sind.

§ 14 Kassenführung

  1. Der/die Schatzmeister/in hat in einem Kassenbuch sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins aufzuführen und zu belegen.
  2. Die Kassenprüfer führen jährlich zum Abschluß des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durch und berichten darüber in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Eröffnung von Konten hat so zu erfolgen, daß der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende oder der/die Schatzmeisterin jeweils einzeln zeichnungsberechtigt sind.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Träger der Schule zu übertragen, der dies ausschließlich für die Förderung an einer von Edison zu benennenden Hochbegabtenschule zu verwenden hat. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine eigene Schule bestehen, wird das Vereinsvermögen an eine durch die Mitglieder benannte Schule oder Einrichtung gehen, die die schulische Förderung von Hochbegabten betreibt und als gemeinnützig anerkannt ist.
  3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 16 Inkraftreten der Satzung

  1. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 24. April 2002 beschlossen. Die Satzung wurde am 21. November 2002 neu gefaßt.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erlangen in Kraft.
    Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
    1. Birgit Kurr (1. Vorstand)
    2. Markus Dippold (2. Vorstand)
    3. Alexander Straub (Schatzmeister)
    4. Thomas Langer (Schriftführer)
    5. Elke Nürnberger (Beisitzerin)
    6. Jürgen Nürnberger (Beisitzer)
    7. Gabriele Schlicht-Dippold (Beisitzerin)
    8. Martha Lücking


Stand der Satzung:
30. August 2006
Änderungshistorie:
Änderungen vom 30. August 2006:
§ 2, Absatz 1 (Fettgedrucktes wurde ergänzt):
Ziel des Vereins ist die Etablierung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochbegabtenschule im Raum Franken.

§ 2, Absatz 3 (Fettgedrucktes wurde ergänzt):
Zweck des Vereins ist weiterhin die Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Körperschaft sowie ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke auf dem Gebiet der Ausstattung von Hochbegabtenschulen oder ähnlichen Einrichtungen (z.B. Hochbegabtenklassen in Regelschulen).

§ 9, Absatz 2 (Fettgedrucktes wurde gestrichen):
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Adresse in diesem Sinne ist die postalische Adresse oder E-Mail-Adresse, wobei der E-Mail-Adresse der Vorzug gegeben wird.

§ 15, Absatz 2 (Fettgedrucktes wurde ergänzt):
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen an den Träger der Schule zu übertragen, der dies ausschließlich für die Förderung an einer von Edison zu benennenden Hochbegabtenschule zu verwenden hat. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine eigene Schule bestehen, wird das Vereinsvermögen an eine durch die Mitglieder benannte Schule oder Einrichtung gehen, die die schulische Förderung von Hochbegabten betreibt und als gemeinnützig anerkannt ist.



Download der Satzung als PDF-Datei: Satzung